Frühe Vereinbarungen sichern den Erfolg

Egal, ob Sie als (Privat-)Unternehmer eine Leistung erstellen oder ob Sie als Besteller der Leistung fungieren: ein wasserdichter Werkvertrag sorgt auf beiden Seiten für die nötige Transparenz und schließt spätere Missverständnisse aus. Dem Werkvertragsrecht unterliegen unter anderem „nichtkörperliche Werke“ wie Computersoftware, Redaktionsarbeiten, die Erstellung von Plänen und Gutachten einerseits sowie unbewegliche Gegenstände wie Bauwerke, aber auch Reparaturarbeiten und Handwerk sowie künstlerische Werke anderseits.

Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Welcker beraten!

Vertragstypisch beim Werkvertragsrecht ist das geschuldete Ergebnis. Es reicht hier nicht aus, sich zur Herstellung eines Werkes oder einer Dienstleistung nur zu bemühen, sondern erforderlich ist ein konkreter Leistungserfolg. Dabei kann „Gegenstand des Werkvertrags sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“

Was es zu beachten gilt

Dabei gibt es wichtige Dinge zu beachten, wie etwa den Fertigstellungstermin, die Kosten, die Haftungsvereinbarungen oder die Nutzungsrechte. Wichtig ist oftmals auch die Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, die sog. VOB/B. Diese verändert Rechte und Pflichten beider Vertragspartner gegenüber dem „normalen“ Werkvertrag des BGB erheblich. Gerade bei den wesentlichen Fragen „Abnahme“ und Gewährleistung lauern sowohl für Verbraucher wie Unternehmer erhebliche Gefahren.

Durch das ab 1. Januar 2018 geltende neue Bauvertragsrecht wird die Rechtslage für die Errichtung von Bauwerken erheblich umgestaltet.

Hier steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Welcker gerne zur Seite.

Themen und Leistungen im Bereich Werkvertragsrecht im Überblick:

  • Gewährleistungen
  • Haftungsvereinbarungen
  • Festlegungen zur Vertragskündigung
  • Nutzungsrechte
  • Zahlungsvereinbarungen
  • Sonderformen
  • Einbeziehung der VOB/B